Die Gesellschaft SAPRIL beschäftigt langfristig gesundheitlich behinderte Personen, wobei ihr Anteil an der Gesamtzahl der Beschäftigten des Unternehmens 50 % übersteigt.
Daher ist unser Unternehmen eine sog. geschützte Werkstatt, die im Rahmen der realisierten Lieferungen ihren Kunden die Möglichkeit bietet, die Beschäftigungspolitik im Hinblick auf behinderte Mitbürger zu unterstützen.
Wir sind Mitglied des Verbands der Arbeitgeber gesundheitlich Behinderter der Tschechischen Republik.
Unsere Registrierung und die aktuelle Höhe der sog. freien Ersatzleistung können Sie auf der Website des Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten überprüfen.
- Die sog. Ersatzleistung ist in der Best. § 81 des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg., mit Gültigkeit ab dem 1.10.2004, definiert. Hier ist die Pflicht aller Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten angeführt, auch Personen mit gesundheitlicher Behinderung einzustellen. Sofern der Arbeitgeber diese Personen aus jedwedem Grunde nicht beschäftigt oder nicht beschäftigen kann, kann er diese Pflicht entweder durch die Abnahme von Produkten oder Leistungen von Arbeitgebern, die zu mehr als 50 % behinderte Mitarbeiter Beschäftigen, von sog. Geschützten Werkstätten (mit mehr als 60 % behinderter Beschäftigter) oder durch eine Abgabe an den Staatshaushalt erfüllen. Zu diesem Gesetz wurde auch die Durchführungsverordnung Nr. 518/2004 Slg. erlassen. „Ersatzleistung“ und ihre Vorteile
- Das Gesetz Nr. 435/2004 Slg. und seine Durchführungsverordnung Nr. 518/2004 Slg. Haben seit dem 1.10.2004 Gültigkeit.
- Beim Einkauf von Produkten und Leistungen von geschützten Werkstätten bzw. von Arbeitgebern mit mehr als 50 % behinderten Beschäftigten müssen Sie keine Abgabe an den Staatshaushalt leisten.
- Mit Ihrer Abnahme der Produkte und Leistungen von den sog. geschützten Werkstätten leisten Sie einen Beitrag zur Verringerung der Arbeitslosigkeit in der Region. Gültigkeit des neuen Gesetzes über die Beschäftigungspolitik und Berechnung des Pflichtanteil gemäß der neuen Fassung des Gesetzes.
- Das Gesetz Nr. 435/2004 Slg. und seine Durchführungsverordnung Nr. 518/2004 Slg. Haben seit dem 1.10.2004 Gültigkeit. Für die Berechnung der Erfüllung des Pflichtanteils gemäß dem neuen Gesetz wird die durchschnittliche, umgerechnete Anzahl der Personen mit gesundheitlicher Behinderung des Lieferanten für das Jahr 2005 in Betracht gezogen. Die Bescheinigung des umgerechneten Standes der Mitarbeiter mit gesundheitlicher Behinderung wird nach Ablauf eines jeden Quartals an die Abnehmer gesendet.
- Mit Wirksamkeit ab dem 01.10.2017 ist die Erbringung der Ersatzleistung gemäß der Best. § 81/3 mit der Erfüllung der Evidenz und der Meldung der jeweiligen Inanspruchnahme an das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verbunden.